§ 1 – Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 18.06.2025 – I ZR 99/24ECLI:DE:BGH:2025:180625UIZR99.24.0
Inkasso durch Rechtsanwalt Angaben eines Rechtsanwalts in einem an eine Privatperson gerichteten Inkassoschreiben zum Namen seines Auftraggebers sowie zum Grund und zur Höhe der geltend gemachten Forderung stellen regelmäßig keine geschäftliche Handlung des Rechtsanwalts dar.
- BSG, Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 4/20 RECLI:DE:BSG:2022:280622UB12R420R0
Eine Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung von Rechtsanwälten als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil ein Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, dessen Unabhängigkeit bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zu gewährleisten ist.
- BSG, Beschl. v. 30.03.2021 – B 10 ÜG 1/21 CECLI:DE:BSG:2021:300321BB10UEG121C0
- BVerwG, Beschl. v. 23.03.2021 – 6 VR 1/21ECLI:DE:BVerwG:2021:230321B6VR1.21.0
- BGH, Beschl. v. 23.04.2020 – 1 StR 391/19ECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR391.19.0
- BFH, Beschl. v. 15.10.2019 – VIII B 70/19ECLI:DE:BFH:2019:B.151019.VIIIB70.19.0
NV: Ein ehemals als Rechtsanwalt und nunmehr als rumänischer Anwalt (Avocat definitiv) zugelassener Beschwerdeführer ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH nicht zur Selbstvertretung berechtigt.
- BSG, Urt. v. 28.06.2018 – B 5 RE 2/17 RECLI:DE:BSG:2018:280618UB5RE217R0
1. In ein anhängiges Streitverfahren über die Befreiung von Patentanwälten von der Rentenversicherungspflicht aufgrund einer gleichzeitig ausgeübten abhängigen Beschäftigung werden ungeachtet ihres Bezugs auf dasselbe Versicherungsverhältnis weitere Verwaltungsakte, die im Blick auf den neu erworbenen Status als Syndikuspatentanwalt ergangen sind, nicht kraft Gesetzes einbezogen. 2. Wer als Patentanwalt zugelassen und zugleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann wegen seiner berufsständischen Versorgung von dieser Beschäftigung nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden (Fortführung der stRspr des Senats beginnend mit BSG vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R = BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12). 3. Weder kann die in Form einer Beschäftigung ausgeübte Erwerbstätigkeit dem Berufsbild des Patentanwalts/der Patentanwältin zugeordnet werden noch liegt denkbar eine Versicherungspflicht aufgrund derselben Erwerbstätigkeit vor, wenn eine örtliche/sachliche Zuständigkeit des Trägers der berufsständischen Versorgung nur für den Kanzleisitz, nicht aber für den Beschäftigungsort gegeben ist.
- BFH, Beschl. v. 08.08.2017 – V B 12/17ECLI:DE:BFH:2017:B.080817.VB12.17.0
1. NV: Eine ausländische Steuerberatungsgesellschaft, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde, ist nicht zur Vertretung vor dem BFH befugt. 2. NV: Advocates nach dem Recht Großbritanniens, die keine niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte i.S. der §§ 2, 3 EuRAG sind, sind ebenfalls beim BFH nicht vertretungsbefugt.
- BFH, Beschl. v. 21.07.2017 – X B 92/17ECLI:DE:BFH:2017:B.210717.XB92.17.0
1. NV: Eine Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht nach der jeweiligen Berufsordnung anerkannt bzw. zugelassen ist, ist vor dem BFH nicht zur Vertretung befugt. 2. NV: Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3a StBerG vermittelt nur eine Vertretungsbefugnis vor dem FG, nicht dem BFH. 3. NV: Ein europäischer Rechtsanwalt ist nur als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt vertretungsbefugt, wenn er in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde.
- BSG, Urt. v. 15.12.2016 – B 5 RE 7/16 RECLI:DE:BSG:2016:151216UB5RE716R0
Ein bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandanten der Gesellschaft in steuerrechtlichen Angelegenheiten berät und vor Gericht vertritt, kann von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden (Abgrenzung zu BSG vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R = BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12).
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