§ 4 – Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1.die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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