§ 6 – Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Beschl. v. 14.01.2015 – B 4 AS 322/14 BECLI:DE:BSG:2015:140115BB4AS32214B0
- BGH, Beschl. v. 15.10.2012 – AnwZ (Brfg) 45/12
- BSG, Beschl. v. 09.02.2010 – B 3 P 1/10 CECLI:DE:BSG:2010:090210BB3P110C0
Nach dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann sich ein ehemaliger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in eigener Sache vor dem Bundessozialgericht auch dann nicht selbst vertreten, wenn ihm die Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis erteilt hat, die Bezeichnung "Rechtsanwalt im Ruhestand" zu führen.
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