§ 3 – Recht zur Beratung und Vertretung
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 22.04.2026 – 2 BvR 264/26ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260422.2bvr026426
- BVerwG, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B11VR13.25.0
- BGH, Beschl. v. 07.07.2025 – 1 StR 484/24ECLI:DE:BGH:2025:070725B1STR484.24.0
- BGH, Urt. v. 18.06.2025 – I ZR 99/24ECLI:DE:BGH:2025:180625UIZR99.24.0
Inkasso durch Rechtsanwalt Angaben eines Rechtsanwalts in einem an eine Privatperson gerichteten Inkassoschreiben zum Namen seines Auftraggebers sowie zum Grund und zur Höhe der geltend gemachten Forderung stellen regelmäßig keine geschäftliche Handlung des Rechtsanwalts dar.
- BVerwG, Beschl. v. 10.01.2024 – 2 B 16/23ECLI:DE:BVerwG:2024:100124B2B16.23.0
- BGH, Beschl. v. 27.01.2021 – IV ZR 349/19ECLI:DE:BGH:2021:270121BIVZR349.19.0
- BGH, Beschl. v. 23.04.2020 – 1 StR 391/19ECLI:DE:BGH:2020:230420B1STR391.19.0
- BGH, Beschl. v. 18.03.2020 – IV ZR 52/19ECLI:DE:BGH:2020:180320BIVZR52.19.0
- BGH, Beschl. v. 18.03.2020 – IV ZR 43/19ECLI:DE:BGH:2020:180320BIVZR43.19.0
- BVerwG, Beschl. v. 17.02.2020 – 2 VR 2/20ECLI:DE:BVerwG:2020:170220B2VR2.20.0
1. Aus § 3 BRAO folgt kein eigenständiger Anspruch eines Rechtsanwalts auf Teilnahme an der Erörterung und Eröffnung der dienstlichen Beurteilung eines von ihm vertretenen Beamten (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV); ein derartiger Anspruch besteht nur abgeleitet, wenn und soweit dem Beamten selbst ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Beistands zusteht. 2. Aus § 14 Abs. 4 VwVfG ergibt sich kein Anspruch des Beamten auf Hinzuziehung eines Beistands zur Erörterung und Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung, weil das Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung kein auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtetes Verwaltungsverfahren i.S.v. § 9 VwVfG ist. 3. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Selbstbindung der Behörde gemäß entsprechender Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, wenn sich das in den Beurteilungsrichtlinien dem Beamten eingeräumte Recht auf Teilnahme einer Vertrauensperson nach der Behördenpraxis nur auf bei der Behörde beschäftigte (Beistands-)Personen erstreckt.
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