Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin
BRAUM_AUSBV · 19 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- § 5Ausbildungsplan
- § 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 7Inhalt von Teil 1
- § 8Prüfungsbereich von Teil 1
- § 9Inhalt von Teil 2
- § 10Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 11Prüfungsbereich Brauprozesse
- § 12Prüfungsbereich Betriebstechnik
- § 13Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie
- § 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 16Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.