§ 12 – Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse

BRGO_2025 · Geschäftsordnung des Bundesrates

(1)Der Bundesrat wählt für jedes Geschäftsjahr die Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört werden.
(2)Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern stellvertretende Vorsitzende.
(3)Für die Abberufung einer oder eines Ausschussvorsitzenden gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
(4)Endet das Amt einer oder eines Vorsitzenden oder einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 BRGO_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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