§ 14 – Sekretariat

BRGO_2025 · Geschäftsordnung des Bundesrates

(1)Beim Bundesrat besteht ein Sekretariat, dem alle Bediensteten des Bundesrates angehören.
(2)Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates leitet das Sekretariat im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten mit Unterstützung der Stellvertretenden Direktorin oder des Stellvertretenden Direktors. Die Direktorin oder der Direktor unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung ihrer oder seiner Amtsgeschäfte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 BRGO_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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