§ 13 – Vertreterinnen und Vertreter des Bundesrates in anderen Organen

BRGO_2025 · Geschäftsordnung des Bundesrates

Bestellt der Bundesrat Mitglieder von Organen einer juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts, von Beiräten einer Dienststelle der Bundesregierung, von Verwaltungsräten oder ähnlichen Einrichtungen, so können der Bundesrat oder seine Ausschüsse verlangen, dass diese Mitglieder über ihre Tätigkeit berichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 BRGO_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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