§ 19 – Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten

BRHG_1985 · Gesetz über den Bundesrechnungshof

Ist im Haushaltsplan nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bestimmt, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof 1.durch das zuständige Kollegium unter Mitwirkung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder
2.allein durch den Präsidenten oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten
vorgenommen wird, entfällt die Zuständigkeit der Senate und des Großen Senats. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 können weitere Beamte bei dem Verfahren zur Hilfeleistung herangezogen werden. Das Dreierkollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 BRHG_1985 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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