§ 20 – Geschäftsordnung

BRHG_1985 · Gesetz über den Bundesrechnungshof

(1)Der Große Senat erläßt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungshofes. Sie trifft die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Regelungen. Sie kann auch näheres zur Organisation und zum Verfahren des Bundesrechnungshofes bestimmen, insbesondere auch 1.zur Vertretung der Abteilungsleiter und der Prüfungsgebietsleiter,
2.zur Bildung und Organisation von Prüfungsgruppen (§ 2 Abs. 2 Satz 2),
3.das Verfahren der Entscheidungsgremien,
4.Regeln zur Durchführung abteilungsübergreifender Prüfungs- oder Beratungsvorhaben.
(2)Die Geschäftsordnung ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung mitzuteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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