§ 7 – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

BURLG · Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer

(1)Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2)Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3)Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4)Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 15.07.2025 – 9 AZR 198/24ECLI:DE:BAG:2025:150725.U.9AZR198.24.0
  • BAG, Urt. v. 03.06.2025 – 9 AZR 104/24ECLI:DE:BAG:2025:030625.U.9AZR104.24.0

    Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer nicht - auch nicht durch gerichtlichen Vergleich - auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten. Dies gilt auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststeht und absehbar ist, dass der Arbeitnehmer bis dahin seinen Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht wird in Anspruch nehmen können.

  • BAG, Urt. v. 03.06.2025 – 9 AZR 137/24ECLI:DE:BAG:2025:030625.U.9AZR137.24.0
  • BAG, Anerkenntnisurteil v. 29.04.2025 – 9 AZR 152/24ECLI:DE:BAG:2025:290425.U.9AZR152.24.0
  • BAG, Urt. v. 20.08.2024 – 9 AZR 226/23ECLI:DE:BAG:2024:200824.U.9AZR226.23.0

    § 24 Satz 2 MuSchG, dem zufolge eine Frau den vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht (vollständig) erhaltenen Urlaub nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen kann, steht auch einem Verfall solcher Urlaubsansprüche entgegen, die während mehrerer unmittelbar aufeinanderfolgender mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote entstanden sind.

  • BAG, Urt. v. 28.05.2024 – 9 AZR 134/22ECLI:DE:BAG:2024:280524.U.9AZR134.22.0
  • BAG, Urt. v. 28.05.2024 – 9 AZR 100/22ECLI:DE:BAG:2024:280524.U.9AZR100.22.0
  • BAG, Urt. v. 28.05.2024 – 9 AZR 76/22ECLI:DE:BAG:2024:280524.U.9AZR76.22.0

    1. Bewilligt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer antragsgemäß Urlaub und zahlt an ihn Urlaubsentgelt, erfüllt er den Urlaubsanspruch ungeachtet des Umstands, dass die zuständige Behörde anschließend für denselben Zeitraum die Absonderung des selbst nicht erkrankten Arbeitnehmers in häusliche Quarantäne anordnet, weil er mit einer Person Kontakt gehabt hat, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist. 2. Die von dem Arbeitnehmer ausgehende Ansteckungsgefahr, die den Grund für die Quarantäneanordnung bildet, ist mangels eines regelwidrigen Körperzustands keine Krankheit iSd. § 9 BUrlG. Eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG scheidet aus, da weder eine planwidrige Regelungslücke vorliegt noch die Regelungsgegenstände hinreichend vergleichbar sind.

  • BAG, Urt. v. 28.05.2024 – 9 AZR 248/22ECLI:DE:BAG:2024:280524.U.9AZR248.22.0
  • BAG, Urt. v. 28.05.2024 – 9 AZR 13/23ECLI:DE:BAG:2024:280524.U.9AZR13.23.0

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