§ 10 – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

BVERFSCHG · Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

(1)Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, wenn 1.tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 vorliegen,
2.dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erforderlich ist oder
3.das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Abs. 2 tätig wird.
(2)Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig.
(3)Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 28.07.2020 – 6 B 61/19ECLI:DE:BVerwG:2020:280720B6B61.19.0

    Die Ermessensentscheidung des Bundesamts für Verfassungsschutz über die Erteilung von Auskünften über personenbezogene Daten, die nicht in dem elektronischen Informationssystem NADIS gespeichert sind, ist nicht im Sinne einer Auskunftsverweigerung vorgezeichnet (kein intendiertes Ermessen).

  • BVerwG, Beschl. v. 28.07.2020 – 6 B 62/19ECLI:DE:BVerwG:2020:280720B6B62.19.0

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 BVERFSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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