§ 9 – Besondere Formen der Datenerhebung

BVERFSCHG · Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz

(1)Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß 1.auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können oder
2.dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.
Die Erhebung nach Satz 1 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine Auskunft nach § 18 Abs. 3 gewonnen werden kann. Die Anwendung eines Mittels gemäß § 8 Abs. 2 darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.
(2)Das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort darf mit technischen Mitteln nur heimlich mitgehört oder aufgezeichnet werden, wenn es im Einzelfall zur Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder einer gegenwärtigen Lebensgefahr für einzelne Personen unerläßlich ist und geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden durch den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter angeordnet, wenn eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundesamt für Verfassungsschutz seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden. § 4 Abs. 6 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.
(3)Bei Erhebungen nach Absatz 2 und solchen nach Absatz 1, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, wozu insbesondere das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel gehören, ist 1.der Eingriff nach seiner Beendigung dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen werden kann, und
2.das Parlamentarische Kontrollgremium zu unterrichten.
(4)Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 8a Absatz 1 technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Sie darf sich nur gegen die in § 8a Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bezeichneten Personen richten. Für die Verarbeitung der Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zweckes nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 8b Absatz 1 bis 3 und 7 Satz 1 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 13.02.2025 – III ZR 63/24ECLI:DE:BGH:2025:130225UIIIZR63.24.0

    Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess; Anspruch aus Aufopferung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 1.    Im Amtshaftungsprozess obliegt es dem Kläger, das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten eines Amtsträgers darzulegen und zu beweisen. Der mit Beschränkungsmaßnahmen nach §§ 9 bis 11, § 15 G 10-Gesetz (in der vom 24. August 2017 bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung) und § 9 Abs. 4 Satz 7, § 8b Abs. 1 und 2 BVerfSchG (in der vom 21. Juni 2017 bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung) verbundene Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 GG führt jedenfalls dann nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, wenn die Beschränkungsmaßnahmen von der G 10-Kommission (vgl. § 15 G 10-Gesetz; § 8b Abs. 2 BVerfSchG) geprüft und für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erklärt worden sind (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteile vom 13. September 2018 - III ZR 339/17, NJW 2019, 227; vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 und vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 15). 2.    Zur sekundären Darlegungslast des beklagten Staates im Amtshaftungsprozess, wenn er sich im Hinblick auf die tatsächlichen Voraussetzungen von Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz auf Geheimhaltungsgründe und die mangelnde Freigabe von Informationen durch die jeweiligen Nachrichtengeber beruft. 3.    Ein schwerwiegender Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und in dessen durch Art. 10 Abs. 1 GG besonders geschützte Teilbereiche kann einen öffentlich-rechtlichen Anspruch aus Aufopferung (§ 75 EinlALR) des Betroffenen begründen.

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