§ 9 – Besondere Formen der Datenerhebung
BVERFSCHG · Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 13.02.2025 – III ZR 63/24ECLI:DE:BGH:2025:130225UIIIZR63.24.0
Darlegungs- und Beweislast im Amtshaftungsprozess; Anspruch aus Aufopferung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 1. Im Amtshaftungsprozess obliegt es dem Kläger, das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten eines Amtsträgers darzulegen und zu beweisen. Der mit Beschränkungsmaßnahmen nach §§ 9 bis 11, § 15 G 10-Gesetz (in der vom 24. August 2017 bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung) und § 9 Abs. 4 Satz 7, § 8b Abs. 1 und 2 BVerfSchG (in der vom 21. Juni 2017 bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung) verbundene Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 GG führt jedenfalls dann nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, wenn die Beschränkungsmaßnahmen von der G 10-Kommission (vgl. § 15 G 10-Gesetz; § 8b Abs. 2 BVerfSchG) geprüft und für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erklärt worden sind (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteile vom 13. September 2018 - III ZR 339/17, NJW 2019, 227; vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 213, 200 und vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 15). 2. Zur sekundären Darlegungslast des beklagten Staates im Amtshaftungsprozess, wenn er sich im Hinblick auf die tatsächlichen Voraussetzungen von Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10-Gesetz und dem Bundesverfassungsschutzgesetz auf Geheimhaltungsgründe und die mangelnde Freigabe von Informationen durch die jeweiligen Nachrichtengeber beruft. 3. Ein schwerwiegender Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und in dessen durch Art. 10 Abs. 1 GG besonders geschützte Teilbereiche kann einen öffentlich-rechtlichen Anspruch aus Aufopferung (§ 75 EinlALR) des Betroffenen begründen.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 BVERFSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 9 BVERFSCHG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.