§ 16 – Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit
BVERFSCHG · Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 20.05.2025 – 6 B 21.24ECLI:DE:BVerwG:2025:200525B6B21.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 20.05.2025 – 6 B 23.24ECLI:DE:BVerwG:2025:200525B6B23.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 20.05.2025 – 6 B 22.24ECLI:DE:BVerwG:2025:200525B6B22.24.0
- BVerwG, Urt. v. 26.06.2013 – 6 C 4/12
1. Das Bundesverfassungsschutzgesetz ermächtigt das Bundesministerium des Innern nicht, in seinen Verfassungsschutzbericht auch solche Vereinigungen aufzunehmen, bei denen zwar tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, solche Bestrebungen aber noch nicht sicher festgestellt werden können (sogenannte Verdachtsfälle). 2. In diesen Fällen darf der Verfassungsschutz die Vereinigung zwar weiter beobachten und Informationen über sie sammeln, ihre Aufnahme in den Bericht ist aber noch nicht zulässig.
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