§ 10 – Vornoten

BWFSPRV · Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

(1)Aus den Leistungen, die während des Prüfungshalbjahrs in einem Fach erbracht worden sind, ermittelt die Fachlehrkraft eine Vornote für die Prüfung. Zwischennoten sind nicht zulässig.
(2)Die Vornoten für die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz fest. Die Festsetzung darf nicht früher als fünf Unterrichtstage und nicht später als drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erfolgen. In der Regel zwei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung werden die Vornoten dem Prüfling mitgeteilt.
(3)Die Vornoten für die Fächer ohne schriftliche Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung fest.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 BWFSPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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