§ 8 – Zulassung zur Prüfung

BWFSPRV · Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

(1)Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2)Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer über die Entscheidung. Bei Nichtzulassung ist die Entscheidung unter Mitteilung der wesentlichen Gründe schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 BWFSPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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