§ 46 – Länge der Tilgungsfrist

BZRG · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

(1)Die Tilgungsfrist beträgt 1.fünf Jahrebei Verurteilungena)zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn a)es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.zehn Jahrebei Verurteilungen zua)Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)(weggefallen)
3.zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.
(2)Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.12.2025 – 6 A 53/23
  • BGH, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 StR 555/24ECLI:DE:BGH:2025:130325B2STR555.24.0
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.11.2024 – 3 A 162/23
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.01.2021 – 3 D 67/20
  • BGH, Beschl. v. 27.01.2021 – 6 StR 399/20ECLI:DE:BGH:2021:270121B6STR399.20.0
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 18.06.2020 – 3 A 359/20
  • BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18ECLI:DE:BVerwG:2019:090519U1C21.18.0

    1. Eine Ausweisung kann auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht auf generalpräventive Gründe gestützt werden (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - NVwZ 2019, 486). 2. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse muss zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell sein. Für Ausweisungsinteressen, die an strafbares Verhalten anknüpfen, bieten die strafrechtlichen Verjährungsfristen der §§ 78 ff. StGB einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung. Bei abgeurteilten Straftaten stellen die Fristen für ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG in jedem Fall die Obergrenze dar.

  • BGH, Beschl. v. 19.03.2019 – 3 StR 68/19ECLI:DE:BGH:2019:190319B3STR68.19.0
  • BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17ECLI:DE:BVerwG:2018:120718U1C16.17.0

    1. Generalpräventive Gründe können auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen. 2. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse muss zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell sein. Das ist nicht der Fall, wenn es durch Zeitablauf so sehr an Bedeutung verloren hat, dass es bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr herangezogen werden kann. Für Ausweisungsinteressen, die an strafbares Verhalten anknüpfen, bieten die strafrechtlichen Verjährungsfristen der §§ 78 ff. StGB einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung. Bei abgeurteilten Straftaten stellen die Fristen für ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG in jedem Fall die Obergrenze dar. 3. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht eigener Art nach Art. 20 AEUV besteht nach der Rechtsprechung des EuGH dann, wenn ein vom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt wird. Das Aufenthaltsrecht ist zu bescheinigen, wie dies in § 4 Abs. 5 AufenthG für das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts vorgesehen ist.

  • BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 – 10 C 4/14

    1. Die Anordnung der Beseitigung des Strafmakels einer Jugendstrafe nach § 100 JGG führt nicht zu einem Verwertungsverbot, sondern lediglich zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung durch die Registerbehörde (vgl. § 41 Abs. 3 BZRG). 2. Im Einbürgerungsverfahren ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe auch nach Beseitigung des Strafmakels zu berücksichtigen, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde von ihr nicht durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister, sondern auf anderem Wege rechtmäßig Kenntnis erlangt hat (hier: durch Beiziehung der Ausländerakte).

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