§ 19 – Finanzielle Ausstattung

CONTSTIFG · Gesetz über die Conterganstiftung

Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden 1.die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;
2.die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge;
3.Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 CONTSTIFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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