§ 20 – Förderungsmaßnahmen

CONTSTIFG · Gesetz über die Conterganstiftung

(1)Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zwecks kann die Stiftung Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Erprobung von spezifischen Behandlungsmethoden und sonstigen Maßnahmen fördern oder durchführen.
(2)Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Förderungsmaßnahmen werden zu Ende geführt.
(3)Ein Anspruch auf Förderung aus Mitteln der Stiftung besteht nicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 CONTSTIFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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