§ 22 – Verfahren

CONTSTIFG · Gesetz über die Conterganstiftung

Soweit nach diesem Gesetz keine speziellen Verfahrensregelungen getroffen sind, findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 26.06.2020 – 5 C 1/20ECLI:DE:BVerwG:2020:260620U5C1.20.0

    1. Die nach § 12 Abs. 2 ContStifG auf Grund des Verweises auf § 13 StHG fortgeltende und auf den 31. Dezember 1983 festgelegte Frist zur Geltendmachung von Leistungen ist keine Ausschlussfrist im Sinne von § 32 Abs. 5 VwVfG. 2. Die Regelung des § 12 Abs. 2 ContStifG i.V.m. § 13 StHG ist keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt.

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