§ 5 – Zulassung von Streitbeilegungsstellen; Verordnungsermächtigung

DADG · Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung

(1)Die Bundesnetzagentur lässt auf Antrag eine Einrichtung als Streitbeilegungsstelle gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung zu, wenn die Einrichtung die organisatorischen und fachlichen Anforderungen an eine Streitbeilegung nach der Datenverordnung und nach diesem Gesetz erfüllt.
(2)Der Antrag auf Zulassung als Streitbeilegungsstelle ist zu begründen. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung genannten Voraussetzungen erforderlich sind. Die Streitbeilegungsstelle hat die Bundesnetzagentur unverzüglich über alle nachträglich eintretenden Tatsachen, welche die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 5 der Datenverordnung betreffen, zu unterrichten.
(3)Die Bundesnetzagentur führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 zugelassenen Streitbeilegungsstellen. Sie übermittelt der Europäischen Kommission regelmäßig den aktuellen Stand des Verzeichnisses der nach Absatz 1 zugelassenen Streitbeilegungsstellen.
(4)Die Bundesnetzagentur kann die Zulassung nach Absatz 1 mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Bundesnetzagentur kann die Zulassung beschränkt erteilen, insbesondere im Hinblick auf das nach Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b der Datenverordnung erforderliche Fachwissen.
(5)Die Bundesnetzagentur kann eine Zulassung nach Absatz 1 ganz oder teilweise widerrufen oder nachträglich ändern oder eine Zulassung nach Absatz 1 nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen sowie Nebenbestimmungen ändern, soweit dies aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen erforderlich ist, um die Erfüllung der in Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung genannten Voraussetzungen durch die Streitbeilegungsstelle weiterhin zu gewährleisten.
(6)Die Bundesnetzagentur kann eine befristete Zulassung verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Zulassung nach Absatz 1 vorliegen.
(7)Die Bundesnetzagentur und die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit werden von der Streitbeilegungsstelle über den Beginn und den Abschluss eines Streitbeilegungsverfahrens informiert. Die Streitbeilegungsstelle hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur die zur Erfüllung der dieser nach der Datenverordnung zugewiesenen Aufgaben und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die für die Ausübung der Datenschutzaufsicht erforderlichen Informationen, jeweils einschließlich personenbezogener Daten und Geschäftsgeheimnissen, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(8)Die Bundesnetzagentur erhebt für die Zulassung einer Einrichtung als Streitbeilegungsstelle gemäß Absatz 1 eine Gebühr. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Gebühren nach Satz 1 durch eine Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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