§ 7 – Ermittlungen

DADG · Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung

(1)Im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse zur Durchführung der Datenverordnung und dieses Gesetzes darf die Bundesnetzagentur alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2)Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376 bis 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409 und 411 bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3)Über die Aussagen von Zeuginnen und Zeugen sowie über die Aussagen der Sachverständigen soll ein Protokoll erstellt werden. Das Protokoll ist von der ermittelnden Person der Bundesnetzagentur und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und der Beteiligten enthalten. Das Protokoll ist den Zeuginnen und Zeugen und den Sachverständigen zur Genehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Beteiligten zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(4)Die Bundesnetzagentur kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 DADG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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