§ 6 – Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen

DADG · Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gemäß der Datenverordnung, insbesondere für Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung und sonstige Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Datenverordnung von Amts wegen, gelten ergänzend die Maßgaben der §§ 7 bis 14.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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