§ 6 – Bewilligung der Vollstreckung

DECHPOLVTRUG · Gesetz zur Umsetzung der vollstreckungshilferechtlichen Regelungen des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

(1)Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung der Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung, sofern sie nicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 10 Absatz 1 stellt.
(2)Soweit die schweizerische Entscheidung in der Bewilligung für vollstreckbar erklärt wird, sind die schweizerische Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung anzugeben. Die Bewilligung ist mit Gründen zu versehen und enthält 1.den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldforderung vollstreckbar wird, soweit kein Einspruch nach § 7 Absatz 1 eingelegt wird,
2.die Aufforderung an die betroffene Person, die Geldforderung spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Bewilligung an die Bundeskasse zu zahlen.
(3)Die Bewilligung ist der betroffenen Person zuzustellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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