§ 9 – Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag der betroffenen Person

DECHPOLVTRUG · Gesetz zur Umsetzung der vollstreckungshilferechtlichen Regelungen des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

(1)Über den Einspruch der betroffenen Person (§ 7) entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(2)Sind Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3)Der Einspruch wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, soweit 1.die Vollstreckung zulässig ist und
2.die Geldstrafe oder Geldbuße nach Artikel 50 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages fehlerfrei angepasst wurde.
(4)Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung begründet ist, wird die schweizerische Entscheidung für nicht vollstreckbar erklärt. Soweit die Anpassung nach Artikel 50 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages fehlerhaft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforderlich war, passt das Gericht die Geldforderung an und erklärt die Entscheidung für vollstreckbar. Soweit von der Bewilligungsentscheidung abgewichen wird, ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung in der Beschlussformel anzugeben.
(5)§ 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden.
(6)Über den Antrag der betroffenen Person auf gerichtliche Entscheidung (§ 7 Absatz 2 Satz 2) entscheidet das Gericht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die §§ 307 bis 309 Absatz 1 und § 311a der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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