§ 11 – Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
DRITTELBG · Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 28.04.2021 – 7 ABR 20/20ECLI:DE:BAG:2021:280421.B.7ABR20.20.0
- BAG, Beschl. v. 14.08.2013 – 7 ABR 46/11
- BAG, Beschl. v. 13.03.2013 – 7 ABR 47/11
Führen mehrere - jeweils der drittelparitätischen Mitbestimmung nach § 1 Abs. 1 DrittelbG unterliegende - Unternehmen einen (oder mehrere) Gemeinschaftsbetrieb(e), haben die mit einem Unternehmen arbeitsvertraglich verbundenen Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebs (oder der gemeinsamen Betriebe) das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat bei jedem Trägerunternehmen.
- BAG, Beschl. v. 15.12.2011 – 7 ABR 56/10
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