§ 9 – Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung

DRITTELBG · Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 DRITTELBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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