§ 9 – Rückwirkung

DTA-V_G · Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Die Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2003. Sämtliche Geschäfte der Deutschen Ausgleichsbank seit dem 1. Januar 2003 gelten als auf Rechnung der Kreditanstalt für Wiederaufbau durchgeführt. Bereits erfolgte Handlungen und Beschlüsse nach § 9 Abs. 1 bis 3 des Ausgleichsbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1544), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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