§ 7 – Übergangsmandat des örtlichen Personalrates Bonn

DTA-V_G · Gesetz zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Der örtliche Personalrat Bonn der Deutschen Ausgleichsbank hat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zuständigkeiten, die er als örtlicher Personalrat des Dienststellenteils Bonn der Kreditanstalt für Wiederaufbau hätte. Dieses Übergangsmandat endet spätestens mit Wirksamkeit der nächsten Wahlen zum Personalrat in der Kreditanstalt für Wiederaufbau.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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