§ 38 – Sitzungen

DWG · Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1)Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.
(2)Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rundfunkrates und der Intendant können an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Sie sind auf Wunsch zu hören.
(3)Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 DWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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