§ 40 – Wahl und Amtszeit

DWG · Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1)Der Intendant wird vom Rundfunkrat für sechs Jahre in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.
(2)Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer 1.seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat,
2.unbeschränkt geschäftsfähig ist,
3.unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
4.die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt sowie
5.Grundrechte nicht verwirkt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 40 DWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 40 DWG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.