§ 41 – Vertretung des Intendanten

DWG · Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

Wird der Intendant abberufen oder scheidet er aus, nimmt sein Vertreter die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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