§ 5 – Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien

EAKAV · Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch

(1)Für die Anzeige nach § 312 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen: 1.Anzeigeschreiben:BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“,
2.Anlagebedingungen:BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment“,
3.Satzung:BaFin-ID und Bezeichnung „Articles of Association“,
4.Verkaufsprospekt:BaFin-ID und Bezeichnung „Prospectus“,
5.Jahresbericht:BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,
6.Halbjahresbericht:BaFin-ID und Bezeichnung „Half-yearly Report“,
7.wesentliche Anlegerinformationen:BaFin-ID und Bezeichnung „Key Investor Information“,
8.zusätzliche Dokumente, die der Anzeige gemäß Teil B Nummer 3 des Anzeigeschreibens nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufügen sind:BaFin-ID und eine den Inhalt kennzeichnende Bezeichnung,
9.Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.
Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen: „P312KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.
(2)Für die Anzeige nach § 331 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen: 1.Anzeigeschreiben:BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“,
2.Anlagebedingungen einerseits oder andererseits Satzung oder Gesellschaftsvertrag:BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment“ einerseits oder andererseits „Articles of Association“,
3.Jahresbericht:BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,
4.Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.
Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen: „P331KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.
(3)Eine gemäß § 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht ist wie folgt zu bezeichnen: BaFin-ID und Bezeichnung „Vollmacht“.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 EAKAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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