§ 17 – Kapazitätserweiterung

EEG · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – VIII ZR 71/17ECLI:DE:BGH:2018:080518BVIIIZR71.17.0
  • BGH, Beschl. v. 20.03.2018 – VIII ZR 71/17ECLI:DE:BGH:2018:200318BVIIIZR71.17.0
  • BGH, Beschl. v. 19.09.2017 – VIII ZR 281/16ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIIIZR281.16.0
  • BGH, Beschl. v. 19.09.2017 – VIII ZR 232/16ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIIIZR232.16.0
  • BGH, Urt. v. 05.07.2017 – VIII ZR 147/16ECLI:DE:BGH:2017:050717UVIIIZR147.16.0

    1. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur. 2. Der Netzbetreiber ist grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. 3. Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als Sanktion für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur vorgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null verstoßen angesichts des dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Fortführung der Senatsurteile vom 4. März 2015, VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013, VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21). 4. § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 enthalten spezielle Anspruchsgrundlagen für die Zurückforderung zuviel gezahlter Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. 5. Der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach den vorbezeichneten Bestimmungen sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese Weise dem EEG-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, hängen nicht davon ab, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte.

  • BGH, Urt. v. 18.11.2015 – VIII ZR 304/14

    Verringert sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers wegen eines Verstoßes gegen seine Verpflichtung zur Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung, die es dem Netzbetreiber gestattet, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert zu reduzieren, gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null, so kann der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber aufgrund des abschließenden Charakters der vorgenannten Bestimmungen unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung keinen Wertersatz für den eingespeisten Strom verlangen.

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