§ 20 – Marktprämie

EEG · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen 1.der Strom direkt vermarktet wird,
2.der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, und
3.der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich bilanziert wird: a)Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oder
b)Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 setzt der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 und Absatz 3b oder Absatz 3c voraus, dass der gesamte an der betroffenen Einspeisestelle in ein Netz eingespeiste Strom in einem gesonderten Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich Strom bilanziert wird, bei dem der förderfähige Anteil aus dem Stromspeicher nach der Abgrenzungs- oder Pauschaloption bestimmt wird oder dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 28.06.2022 – XIII ZR 4/21ECLI:DE:BGH:2022:280622UXIIIZR4.21.0

    Windpark Högel 1. Der Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 bemisst sich bei einem direkt vermarktenden Betreiber einer Erneuerbare-Energien-Anlage nicht allein nach der entgangenen Marktprämie gemäß §§ 19 und 20 EEG 2017. Vielmehr ist auch die Vergütung zu ersetzen, die der Anlagenbetreiber ohne die vom Netzbetreiber wegen eines Netzengpasses veranlasste Einspeisereduzierung aufgrund eines Direktvermarktungsvertrags von seinem Vertragspartner erhalten hätte. 2. Die in § 51 Abs. 1 EEG 2017 angeordnete Reduktion des anzulegenden Werts auf null in langanhaltenden Phasen negativer Börsenstrompreise gilt nur für die von den Netzbetreibern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für eingespeisten Strom zu zahlenden Vergütungen. Die in einem privatrechtlichen Vermarktungsvertrag vereinbarte Vergütung wird durch § 51 Abs. 1 EEG 2017 nicht berührt. 3. § 51 Abs. 1 EEG 2017 schließt nicht aus, dass dem Betreiber einer Erneuerbare-Energien-Anlage auch für Einspeisemanagementmaßnahmen in Phasen, in denen der anzulegende Wert gemäß § 51 Abs. 1 EEG 2017 auf null reduziert ist, ein Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 zusteht, wenn er nach dem Vertrag mit einem Direktvermarktungsunternehmen bei erfolgter Stromeinspeisung eine Vergütung erhalten hätte. Eine solche vertragliche Vereinbarung ist auch nicht von vornherein unwirksam.

  • BGH, Urt. v. 06.05.2015 – VIII ZR 255/14

    Ein Anspruch auf den in § 27 Abs. 5 EEG 2009 geregelten Formaldehydbonus für den in einer Biomasseanlage aus Biogas erzeugten Strom entsteht nur, wenn die Anlage bereits bei ihrer Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist. Eine erst nachträglich eintretende Genehmigungsbedürftigkeit bringt den Bonusanspruch nicht zur Entstehung.

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