Art. 19 – Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung

EINIGVTR · Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 17.12.2015 – B 2 U 17/14 RECLI:DE:BSG:2015:171215UB2U1714R0

    1. Die unechte Leistungsklage auf Zahlung einer sog Stützrente setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger über das Vorliegen eines Versicherungsfalls entschieden hat und kommt daher vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung über den Arbeitsunfall nicht in Betracht. 2. Zur Fortgeltung von Verwaltungsakten der Deutschen Demokratischen Republik in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur fiktiven Gleichstellung des im Beitrittsgebiet zugrunde gelegten Grads des Körperschadens mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

  • BVerwG, Beschl. v. 11.05.2015 – 7 B 18/14
  • BFH, Beschl. v. 05.02.2015 – X B 117/14

    1. NV: Die Voraussetzungen der Unvereinbarkeit von DDR-Steuerbescheiden mit rechtsstaatlichen Grundsätzen i.S. des Art. 19 Satz 2 EinigVtr sind bereits geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung . 2. NV: Ihre Annahme setzt eine sorgfältige Beweiswürdigung voraus, bei der darauf bezogenes Beteiligtenvorbringen nicht allein unter Hinweis auf von der BStU übermittelte Unterlagen zurückgewiesen werden darf (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Urteil vom 24. Januar 2014  2/13). Hat sich der Tatrichter von einer missbräuchlichen Steuerrechtshandhabung überzeugt, wird deren Ursächlichkeit für die Besteuerung im Einzelfall widerleglich vermutet . 3. NV: Eine Anwendung des § 125 Abs. 1 AO auf Steuerbescheide der Finanzbehörden der ehemaligen DDR kommt nicht in Betracht . 4. NV: Bei dem aus den Finanzgerichten Berlin und Brandenburg hervorgegangenen FG Berlin-Brandenburg handelt es sich institutionell um den Rechtsnachfolger dieser beiden Gerichte. Es kann daher auch dann ein die Revisionszulassung rechtfertigender Fall der Binnendivergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO vorliegen, wenn ein Spruchkörper des FG Berlin-Brandenburg von der Entscheidung eines Spruchkörpers des aufgelösten FG Berlin abweicht .

  • BVerwG, Beschl. v. 15.12.2011 – 8 B 57/11
  • BSG, Urt. v. 19.07.2011 – B 5 RS 7/10 RECLI:DE:BSG:2011:190711UB5RS710R0

    1. Zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens gehören nur Produktionsdurchführungsbetriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten. 2. Stellt ein Montagebetrieb die von ihm montierten Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion selbst her, kann auch der Zusammenbau dieser Teile zum fertigen Produkt Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens sein.

  • BSG, Urt. v. 19.07.2011 – B 5 RS 7/09 RECLI:DE:BSG:2011:190711UB5RS709R0
  • BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 5 RS 2/08 RECLI:DE:BSG:2010:191010UB5RS208R0
  • BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 5 RS 5/09 RECLI:DE:BSG:2010:191010UB5RS509R0
  • BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 5 RS 4/09 RECLI:DE:BSG:2010:191010UB5RS409R0
  • BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B 5 RS 3/09 RECLI:DE:BSG:2010:191010UB5RS309R0

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