Art. 21 – Verwaltungsvermögen
EINIGVTR · Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 28.01.2026 – 8 B 17.25, 8 B 17.25 (8 C 4.26)ECLI:DE:BVerwG:2026:280126B8B17.25.0
- BVerwG, Beschl. v. 16.02.2024 – 6 B 65/23ECLI:DE:BVerwG:2024:160224B6B65.23.0
Gemeindliche Kirchenbaulasten, die gewohnheitsrechtlich begründet, später von Vertretern der Kommune und der Kirche in einem sogenannten Bauregulativ schriftlich festgehalten und nachfolgend (vor Gründung der DDR) gerichtlich bestätigt worden sind, sind nicht auf die Gemeinden übergegangen, die 1990 durch die Kommunalverfassung der DDR als selbstständige Gebietskörperschaften neu errichtet wurden, sondern regelmäßig mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358).
- BVerwG, Beschl. v. 29.12.2023 – 8 B 31/23ECLI:DE:BVerwG:2023:291223B8B31.23.0
- BVerwG, Urt. v. 12.07.2023 – 8 C 5/22ECLI:DE:BVerwG:2023:120723U8C5.22.0
1. Die Vermögenszuordnung gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 EV i. V. m. § 1 Abs. 1 VZOG steht auch bei Bestandskraft einer nachfolgenden öffentlichen Restitution des zugeordneten Vermögenswertes gemäß Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV i. V. m. § 1 Abs. 4 VZOG nicht entgegen; einer Aufhebung des Zuordnungsbescheides bedarf es nicht (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1995 - 7 C 16.94 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 8). 2. Wird ein Vermögenswert auf einen innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 VZOG bei dem Präsidenten der Treuhandanstalt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG) eingereichten Antrag restituiert, kann der Restitutionsbescheid gemäß § 1 Abs. 7 VZOG nicht mit der Begründung, der Oberfinanzpräsident sei sachlich zuständig gewesen, angefochten und aufgehoben werden.
- BVerwG, Beschl. v. 16.01.2023 – 8 B 18/22ECLI:DE:BVerwG:2023:160123B8B18.22.0
- BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 8 C 3/21ECLI:DE:BVerwG:2022:160222U8C3.21.0
Verwaltungsvermögen ist nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV ungeachtet späterer Zuständigkeitsänderungen dem Verwaltungsträger zuzuordnen, der am 1. Oktober 1989 für die mit dem Vermögenswert bestimmungsgemäß wahrgenommene Aufgabe zuständig war.
- BGH, Beschl. v. 17.05.2018 – V ZR 98/17ECLI:DE:BGH:2018:170518BVZR98.17.0
- BVerwG, Urt. v. 14.03.2018 – 10 C 3/17ECLI:DE:BVerwG:2018:140318U10C3.17.0
1. Das öffentliche Interesse an einer Vermögenszuordnung von Amts wegen ist als unbestimmter Rechtsbegriff in seiner Auslegung und Anwendung gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfen; § 1 Abs. 6 VZOG eröffnet insoweit keinen Beurteilungsspielraum der Zuordnungsbehörde. 2. Für die Bestimmung des nach dem Grundgesetz für die Aufgabenerfüllung zuständigen Verwaltungsträgers gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 EV (juris: EinigVtr) ist bei mehreren in Betracht kommenden Zuordnungsberechtigten vorrangig auf die Funktionsnachfolge in die Wahrnehmung der zum Stichtag mit dem Vermögenswert erfüllten Aufgabe und nicht auf dessen Belegenheit abzustellen. 3. Dient ein Vermögenswert der Erfüllung gleicher Aufgaben verschiedener Verwaltungsträger, ist er jedenfalls bei deutlichem Überwiegen der Aufgabenwahrnehmung eines der Verwaltungsträger grundsätzlich diesem zuzuordnen. Eine Realteilung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die zuzuordnenden Anteile rechtlich selbständig sind.
- BVerwG, Beschl. v. 26.06.2017 – 10 B 22/16ECLI:DE:BVerwG:2017:260617B10B22.16.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.06.2017 – 10 B 16/16, 10 B 16/16 (10 C 3/17)ECLI:DE:BVerwG:2017:150617B10B16.16.0
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