Art. 22 – Finanzvermögen

EINIGVTR · Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

(1)Öffentliches Vermögen von Rechtsträgern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet einschließlich des Grundvermögens und des Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermögen), ausgenommen Vermögen der Sozialversicherung, unterliegt, soweit es nicht der Treuhandanstalt übertragen ist, oder durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen übertragen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Soweit Finanzvermögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist. Durch Bundesgesetz ist das Finanzvermögen auf den Bund und die in Artikel 1 genannten Länder so aufzuteilen, daß der Bund und die in Artikel 1 genannten Länder je die Hälfte des Vermögensgesamtwerts erhalten. An dem Länderanteil sind die Gemeinden (Gemeindeverbände) angemessen zu beteiligen. Vermögenswerte, die hiernach der Bund erhält, sind zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Die Verteilung des Länderanteils auf die einzelnen Länder soll grundsätzlich so erfolgen, daß das Verhältnis der Gesamtwerte der den einzelnen Ländern übertragenen Vermögensteile dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen dieser Länder mit Wirksamwerden des Beitritts ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) entspricht. Artikel 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2)Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird das Finanzvermögen von den bisher zuständigen Behörden verwaltet, soweit nicht der Bundesminister der Finanzen die Übernahme der Verwaltung durch Behörden der Bundesvermögensverwaltung anordnet.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gebietskörperschaften gewähren sich untereinander auf Verlangen Auskunft über und Einsicht in Grundbücher, Grundakten und sonstige Vorgänge, die Hinweise zu Vermögenswerten enthalten, deren rechtliche und tatsächliche Zuordnung zwischen den Gebietskörperschaften ungeklärt oder streitig ist.
(4)Absatz 1 gilt nicht für das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befindet. Gleiches gilt für volkseigenes Vermögen, für das bereits konkrete Ausführungsplanungen für Objekte der Wohnungsversorgung vorliegen. Dieses Vermögen geht mit Wirksamwerden des Beitritts mit gleichzeitiger Übernahme der anteiligen Schulden in das Eigentum der Kommunen über. Die Kommunen überführen ihren Wohnungsbestand unter Berücksichtigung sozialer Belange schrittweise in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft. Dabei soll die Privatisierung auch zur Förderung der Bildung individuellen Wohneigentums beschleunigt durchgeführt werden. Hinsichtlich des volkseigenen Wohnungsbestandes staatlicher Einrichtungen, soweit dieser nicht bereits unter Artikel 21 fällt, bleibt Absatz 1 unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 28.01.2026 – 8 B 17.25, 8 B 17.25 (8 C 4.26)ECLI:DE:BVerwG:2026:280126B8B17.25.0
  • BVerwG, Beschl. v. 26.05.2025 – 8 AV 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:260525B8AV2.25.0
  • BVerwG, Beschl. v. 16.02.2024 – 6 B 65/23ECLI:DE:BVerwG:2024:160224B6B65.23.0

    Gemeindliche Kirchenbaulasten, die gewohnheitsrechtlich begründet, später von Vertretern der Kommune und der Kirche in einem sogenannten Bauregulativ schriftlich festgehalten und nachfolgend (vor Gründung der DDR) gerichtlich bestätigt worden sind, sind nicht auf die Gemeinden übergegangen, die 1990 durch die Kommunalverfassung der DDR als selbstständige Gebietskörperschaften neu errichtet wurden, sondern regelmäßig mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358).

  • BVerwG, Beschl. v. 29.12.2023 – 8 B 31/23ECLI:DE:BVerwG:2023:291223B8B31.23.0
  • BVerwG, Urt. v. 12.07.2023 – 8 C 5/22ECLI:DE:BVerwG:2023:120723U8C5.22.0

    1. Die Vermögenszuordnung gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 EV i. V. m. § 1 Abs. 1 VZOG steht auch bei Bestandskraft einer nachfolgenden öffentlichen Restitution des zugeordneten Vermögenswertes gemäß Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV i. V. m. § 1 Abs. 4 VZOG nicht entgegen; einer Aufhebung des Zuordnungsbescheides bedarf es nicht (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1995 - 7 C 16.94 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 8). 2. Wird ein Vermögenswert auf einen innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 VZOG bei dem Präsidenten der Treuhandanstalt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG) eingereichten Antrag restituiert, kann der Restitutionsbescheid gemäß § 1 Abs. 7 VZOG nicht mit der Begründung, der Oberfinanzpräsident sei sachlich zuständig gewesen, angefochten und aufgehoben werden.

  • BGH, Beschl. v. 17.05.2018 – V ZR 98/17ECLI:DE:BGH:2018:170518BVZR98.17.0
  • BVerwG, Beschl. v. 26.06.2017 – 10 B 22/16ECLI:DE:BVerwG:2017:260617B10B22.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 25.04.2013 – 3 C 19/12

    Die Zwei-Jahres-Frist des § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG beginnt auch bei der Heranziehung dieser Vorschrift im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 48 VwVfG mit der Bestandskraft des zurückzunehmenden Zuordnungsbescheides (Bestätigung des Beschlusses vom 8. März 2010 - BVerwG 3 B 8.10 - ZOV 2010, 148).

  • BVerwG, Beschl. v. 18.01.2013 – 3 B 88/12
  • BVerwG, Urt. v. 15.11.2012 – 3 C 12/12

    § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG ist entsprechend anwendbar, wenn die Beteiligten sich über Grundsätze einigen, nach denen die Vermögenszuordnungsbehörde eine bestimmte Gruppe von Vermögenswerten - hier: das ehemals preußische land- und forstwirtschaftliche Vermögen - zuordnen soll. Auf Vermögenszuordnungsbescheide, die aufgrund solcher Einigungen ergehen, findet § 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG keine Anwendung; die Beteiligten sind aber vorbehaltlich des Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes daran gehindert, die Rechtswidrigkeit der vereinbarten Grundsätze zu rügen.

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