Art. 4 – Verordnungsermächtigung

EINIGVTRG · Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990

(1)Die Bundesregierung wird ermächtigt, in Ausübung von Ermächtigungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften oder gemäß entsprechenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung die Anwendung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts oder des auf Grund dieses Rechts ergangenen Bundesrechts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zeitweise aufzuschieben, zu erleichtern und die betroffenen Rechtsvorschriften anzupassen; dies gilt insbesondere für die von den Europäischen Gemeinschaften getroffenen Regelungen des Umwelt-, Verkehrs-, Agrar- und Arbeitsschutzrechts und für die zur Verwirklichung des Binnenmarktes geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Warenverkehr und bei der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Verordnungsermächtigungen in anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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