Art. 5 – Verordnungsermächtigung

EINIGVTRG · Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil I, Nr. 44, S. 718) in der Fassung der 2. Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil I, Nr. 56, S. 1260) mit dem Ziel zu ändern oder zu ergänzen, die Anmeldung bisher nicht erfaßter Vermögenswerte zu ermöglichen, das Anmeldeverfahren teilweise oder insgesamt zu vereinfachen und die Anmeldefrist zu ändern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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