Anlage 5 – (zu § 4 Absatz 2)

ELV · Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 315, S. 2)
2-Methyloxolan
CAS-Nummer 96-47-9
Gehalt mindestens 99,9 % in der Trockenmasse
Reinheit
Furan Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)
2-Methylfuran Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)
Ethanol Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 5 ELV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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