Anlage 3 – (zu § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3)

ELV · Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 371; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden.Stoff Restgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens
Diethylether 2 mg/kg
Hexan 1 mg/kg
2-Methyloxolan 1 mg/kg
Methylacetat 1 mg/kg
Butan-1-ol 1 mg/kg
Butan-2-ol 1 mg/kg
Ethylmethylketon1 1 mg/kg
Dichlormethan 0,02 mg/kg
1,1,1,2-Tetrafluorethan 0,02 mg/kg
Methanol 1,5 mg/kg
n-Propanol 1 mg/kg
Propan-2-ol 1 mg/kg
Cyclohexan 1 mg/kg
Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 3 ELV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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