Anlage 4 – (zu § 4 Absatz 1)

ELV · Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 372 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Stoff höchstzulässiger Gehalt im Extraktionslösungsmittel
Arsen Blei 1 mg/kg 1 mg/kg
Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 4 ELV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Anlage 4 ELV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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