§ 38d – Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

ENERGIESTV · Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

(1)Während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar 1.in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder
2.in den Abgangsort.
Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme der Energieerzeugnisse ablehnt.
(2)Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse gilt § 31 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38d ENERGIESTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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