§ 38e – Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments

ENERGIESTV · Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

(1)Nach Aufnahme der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang erfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung mit dem in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 43 Absatz 1 Systemrichtlinie in seiner jeweils gültigen Fassung vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen von Energieerzeugnissen in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Energieerzeugnisse nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2)Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 34 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass 1.die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden,
2.die Energiesteuer angemeldet wurde oder
3.sich an die Lieferung ein Verfahren der Steuerbefreiung anschließt.
(3)Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzuführen.
(4)Unbeschadet des § 42a gilt die Eingangsmeldung als Nachweis dafür, dass die Beförderung der Energieerzeugnisse beendet wurde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38e ENERGIESTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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