§ 41 – Hauptbehälter

ENERGIESTV · Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

Hauptbehälter im Sinn des § 18b Absatz 2 Nummer 3, § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes sind: 1.die fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs für den Antrieb der Fahrzeuge und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während der Beförderung ermöglichen,
2.die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während der Beförderung ermöglichen.
Besteht ein Hauptbehälter aus mehr als einem Kraftstoffbehälter, ist ein Absperrventil in der Leitung zwischen zwei Kraftstoffbehältern unschädlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 05.10.2011 – VII B 12/11

    1. NV: Der Begriff des Hauptbehälters i.S. des § 41 Satz 1 Nr. 1 EnergieStV erfasst keine Kraftstoffbehälter, die von Vertragshändlern oder Karosseriebauern eingebaut worden sind . 2. NV: Dies gilt selbst für den Fall einer Arbeitsteilung zwischen einem Autohersteller und einem Karosseriebauer .

  • BFH, Beschl. v. 24.11.2010 – VII B 168/10

    1. NV: Die Frage, wer unter den besonderen Umständen des Streitfalls als Hersteller eines Nutzfahrzeugs i.S. von § 41 Satz 1 Nr. 1 EnergieStV angesehen werden kann, ist einer allgemeingültigen Klärung nicht fähig, weshalb eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht kommt. 2. NV: Der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der Herstellers i.S. der VO (EWG) Nr. 918/83, die auch für das Energiesteuerrecht Bedeutung hat, kann entnommen werden, dass nur der Hersteller des Fahrgestells, nicht jedoch ein den Spezialaufbau vornehmender Karosseriebauer, als Fahrzeugsteller anzusehen ist.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 41 ENERGIESTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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