§ 3 – Leistungszeitpunkt

ENTSORGFONDSGZVEREINNV · Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz

(1)Der Einzahlende ist nicht berechtigt, den Grundbetrag nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes (Grundbetrag) und den Risikoaufschlag nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes (Risikoaufschlag) vor dem 1. Juli 2017 zu leisten.
(2)Eine Zahlung des Grundbetrags und des Risikoaufschlags am ersten Werktag nach dem 1. Juli 2017 wird bei der Berechnung von Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes so behandelt wie eine Zahlung zum 1. Juli 2017.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 ENTSORGFONDSGZVEREINNV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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