§ 4 – Schriftliche Zahlungsaufforderung

ENTSORGFONDSGZVEREINNV · Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz

Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu. In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben: 1.wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,
2.Höhe des zu zahlenden Betrags,
3.Frist für die Leistung der Zahlung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 ENTSORGFONDSGZVEREINNV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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