§ 5 – Bestätigung von Zahlungseingängen

ENTSORGFONDSGZVEREINNV · Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz

(1)Die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Fonds) bestätigt schriftlich gegenüber dem Einzahlenden den Eingang von Zahlungen auf das mitgeteilte Konto. Die Zahlungsbestätigung hat unverzüglich nach Eingang der Einzahlung zu erfolgen.
(2)In der Zahlungsbestätigung sind anzugeben: 1.die Höhe der eingegangenen Zahlung,
2.das Datum des Zahlungseingangs,
3.Angabe, ob die von dem Einzahlenden angegebene Tilgungsbestimmung bestätigt wird,
4.Angabe, ob durch die Einzahlung die von der Tilgungsbestimmung erfasste Zahlungsverpflichtung nach dem Entsorgungsfondsgesetz erfüllt ist.
(3)Der Fonds informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich über den Eingang von Zahlungen durch den Einzahlenden. In der Information sind anzugeben: 1.die Angaben nach Absatz 2,
2.die Höhe der seitens des Einzahlenden noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz.
(4)Hat ein Einzahlender eine Zahlung nach dem Entsorgungsfondsgesetz nicht zu dem gesetzlichen oder zu dem in einer Ratenzahlungsvereinbarung vereinbarten Zahlungszeitpunkt vorgenommen, teilt der Fonds dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich nach Verstreichen des Zahlungszeitpunktes Folgendes mit: 1.die Höhe der nicht eingegangenen Zahlung,
2.das Datum der verstrichenen Zahlungsfrist und
3.die Höhe der seitens des Einzahlenden insgesamt noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 ENTSORGFONDSGZVEREINNV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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