§ 11 – Jahresabschluss

ERPVERWG_2007 · Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

(1)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf.
(2)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt außerdem zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). Der Jahresabschluss ist im Rahmen des jährlichen Gesetzes über den Wirtschaftsplan zu veröffentlichen.
(3)Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 ERPVERWG_2007 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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